Restitutionsklage – Urkunde – Beweiskraft einer Privaturkunde – privates Sachverständigengutachten – qualifiziertes Parteivorbringen – nachträgliche Errichtung einer Urkunde – rechtliches Gehör – Verdachtskündigung

1. Wird eine Restitutionsklage auf das Auffinden oder Nutzenkönnen einer Urkunde gestützt, ist sie unzulässig, wenn die Inhalte, die mit der Urkunde bewiesen werden sollen, von deren Beweiskraft nicht erfasst sind und deshalb insoweit keine Urkunde im Sinnes des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO vorliegt.

2. Auf den Inhalt eines privaten Sachverständigengutachtens kann eine Restitutionsklage nicht zulässigerweise gestützt werden. Ein privates Sachverständigengutachten hat keine Beweiskraft hinsichtlich seines Inhalts, sondern ist nur qualifizierter Sachvortrag des Restitutionsklägers. Es bildet somit keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.

3. Eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO muss grundsätzlich zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein, in dem sie in dem früheren Verfahren noch hätte geltend gemacht werden können. Soweit für Urkunden, beispielsweise für nachträglich errichtete Personenstandsurkunden, Ausnahmen gelten, handelt es sich um solche Urkunden, die ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie – später – errichtet werden, notwendig Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören (Anschluss an BAG 29. September 2011 – 2 AZR 674/10). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt bei einem nachträglich erstellten privaten Sachverständigengutachten nicht vor.

4. Die Verletzung rechtlichen Gehörs stellt keinen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO dar

5. Ob dem von einer Verdachtskündigung betroffenen Arbeitnehm ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK ausreichend ermöglicht wurde, sich von dem Verdacht zu entlasten, ist – abgesehen vom Fall des § 580 Nr. 8 ZPO – keine Frage der Zulässigkeit, sondern gegebenenfalls der Begründetheit der Restitutionsklage.

Tenor

1. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage, mit der der Kläger eine erneute Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung, die die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ausgesprochen hat, erreichen will.
Bezüglich des unstreitigen und streitigen Tatbestandes des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018, mit dem die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten (datiert) vom 5. Dezember 2016, die das Arbeitsverhältnis der Parteien beenden sollte, beschieden wurde (Seiten 3 bis 28 dieses Urteils, Bl. 815 bis 840 der Akten 21 Sa 48/17), wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung vollinhaltlich Bezug genommen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 10. August 2018 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 880 der Akten 21 Sa 48/17). Die vom Kläger gegen die Abweisung seiner Kündigungsschutzklage durch das Landesarbeitsgericht eingelegte Revision hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Az: 2 AZR 426/18) mit am 31. Januar 2019 verkündetem Urteil zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Urteils wird auf die beglaubigte Abschrift der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Bl. 889 bis 903 der Akten 21 Sa 48/17) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019, der am 23. Dezember 2019 beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auf elektronischem Weg einging (vgl. Bl. 1 der Akten Rubrik „Eigenschaften“), erhob der Kläger Restitutionsklage und machte darin als Restitutionsgrund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO geltend. Mit dieser Restitutionsklage legte der Kläger als Anlage K 1 ein mit „SACHVERSTÄNIDIGENGUTACHTEN“ überschriebenes Schreiben des Kfz-Sachverständigen M. E. (datiert) vom 2. Dezember 2019, dessen Unterschrift sich auf der letzten Seite dieses Schreibens befindet, vor. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts dieses Schreibens wird vollinhaltlich auf Bl. 11 bis 84 der Akten verwiesen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,

das Sachverständigengutachten des Herrn E. stelle eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO dar. Der Urkundsbegriff sei weit auszulegen. Die Tatsache, dass das Sachverständigengutachten erst am 2. Dezember 2019 fertig gestellt worden sei, stehe dem Restitutionsverfahren nicht entgegen, da in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass eine Restitutionsklage auch auf solche Urkunden gestützt werden könne, die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung errichtet worden seien. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Urkunde Tatsachen beweise, die einer zurückliegenden Zeit angehörten und deshalb im Erstverfahren eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, wären diese Tatsachen zum damaligen Zeitpunkt schon bekannt gewesen. Während die dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2018 vorausgegangenen beiden Urteile des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2014 (14 Ca 6190/13) und vom 30. Juli 2017 (Az: 24 Ca 2/17) bei einer physikalisch möglichen Tankmenge von 102,42 l es für nicht ausgeschlossen hielten, dass der Kläger die besagten hohen Mengen um die 101 Liter in sein Dienstfahrzeug habe einfüllen und deshalb sowohl die Verdachts- wie Tatkündigung der Beklagten für unwirksam erachtet hätten, habe das Landesarbeitsgericht die Verdachtskündigung auch bei einer physikalisch möglichen Tankmenge von 102,42 Litern für begründet erachtet. Damit habe das Landesarbeitsgericht in einer eigenen Verantwortung eine Grundlage zur Überzeugung nach § 286 ZPO geschaffen, die auf keiner technisch fundierten Basis beruhe und in dieser Form im Rechtsstreit nicht vorgetragen worden sei. Dadurch sei er, der Kläger, unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die nun vorgelegte Urkunde im Erstprozess beizubringen, weil er die Notwendigkeit der Erstellung dieser Urkunde überhaupt nicht habe erkennen können. Das Landesarbeitsgericht habe insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Landesarbeitsgericht habe keinen Hinweis gegeben, dass es entgegen (so der Kläger ausdrücklich) der Feststellungen im Gutachten des Herrn B. vom 29. August 2013 die mögliche Tankmenge von 102,42 Liter als maximal mögliche Tankmenge bei der Bewertung des Sachverhaltes annehmen würde. Im Hinblick darauf sei er, der Kläger, unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die nun vorgelegte Urkunde im Erstprozess beizubringen, weil er die Notwendigkeit der Erstellung dieser Urkunde überhaupt nicht habe erkennen können. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich bis zur letzten Minute der mündlichen Verhandlungen Gedanken machen müsse über mögliche Sachverständigengutachten, die er noch als Beweis anbieten könne, wenn die späteren Tatsachenbehauptungen und/oder Schlussfolgerungen des Gerichts weder von einer Partei vorgetragen worden, noch während der mündlichen Verhandlungen thematisiert worden seien.
Nachdem nunmehr das (neue) Sachverständigengutachten zum Ergebnis komme, dass das Nettotankvolumen des Kfz 112,376 Liter betrage, also um ca. 10 Liter mehr als vom Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, entfielen die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Argumente, weshalb der Verdacht nahegelegen haben könne, der Kläger habe nicht nur „das“ Fahrzeug im Rahmen der ihm vorgehaltenen vier Tankvorgänge betankt. Die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Überlegungen zur Restreichweite und zur Frage, ob ein besonnener Verkehrsteilnehmer es zulasse, den Tank so leer zu fahren, dass die von der Beklagten reklamierten Füllmengen betankt werden könnten, sei damit gegenstandslos. Nachdem das Landesarbeitsgericht die Kündigung als Verdachtskündigung für gerechtfertigt erachtet habe, seien in Bezug auf die Zulassung von neuen Urkunden im Rahmen einer Restitutionsklage auch Besonderheiten zu beachten, nämlich, dass der Grundrechtsausgleich nach Art. 12 Abs. 1 GG unter Wahrung der relevanten Normen der Europäischen Union einschließlich Art. 30 EU-GR/Charta zu erfolgen hätte. Zudem sei für den Grundrechtsausgleich Art. 6 Abs. 2 EMRK relevant, wenn auch nicht unmittelbar, so doch für die Frage der Zulassung von neuen Urkunden im Rahmen einer Restitutionsklage. Solange die Rechtsprechung von der Zulässigkeit einer Verdachtskündigung ausgehe bzw. davon, dass eine Verdachtskündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien beenden könne, müsse eine Urkunde, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachweise, dass von vornherein weder die Voraussetzungen einer Tatkündigung, noch ein verdachtsbegründender Sachverhalt vorgelegen habe, die Restitutionsklage rechtfertigen können. Es gehe im Rahmen der Restitutionsklage nicht nur darum, durch die nachträglich erstellte Urkunde ein anderes Prozessergebnis zu erreichen, sondern auch darum, den Kläger zu entlasten und den gegen ihn erhobenen, dem Straftatbestand nahekommenden Vorwurf zu entkräften.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018 (21 Sa 48/17) im Tenor Ziff. I 3 aufzuheben,
2. die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen, soweit sie sich gegen den Tenor Ziff. 1 im Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2017 (24 Ca 2/17) richte.
Die Beklagte beantragt,
10 die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen,
11 hilfsweise,
12 die Restitutionsklage abzuweisen.
13 Die Beklagte wendet gegen die Restitutionsklage ein,

diese könne auf alle schriftlichen Beweismittel gestützt werden, sofern diese nicht die Funktion hätten, ein nach § 580 Ziff. 7 b ZPO an sich ausgeschlossenes Beweismittel zu ersetzen. Nachdem der Kläger seine Klage ausschließlich auf ein Sachverständigengutachten eines Kfz-Sachverständigen stütze, scheitere die Klage bereits am Vorliegen einer Urkunde im Sinne dieser Norm. Der Beweiswert des Sachverständigengutachtens beruhe nicht auf dessen Urkundenform, sondern auf dessen Charakter als Sachverständigengutachten. Das Beweismittel Sachverständiger sei allerdings als gesetzlicher Restitutionsgrund nicht zugelassen. Darüber hinaus fände der Restitutionsgrund des § 580 Ziff. 7 b ZPO auch nur auf solche Urkunden Anwendung, die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits existent gewesen seien. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht gegeben, da die Urkunde ihrer Natur nach nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden könne.
14 Der Kläger sei auch nicht ohne sein Verschulden außer Stande gewesen, den behaupteten Restitutionsgrund im früheren Verfahren geltend zu machen. Soweit der Kläger behaupte, bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht habe er keinen Anlass dazu gehabt, vor Abschluss des Verfahrens das nunmehrige Sachverständigengutachten erstellen zu lassen und es in das Verfahren einzuführen, trage dies nicht. Die Beklagte habe ihre Kündigungen stets (auch) auf den Vorwurf des Tankbetrugs in mehreren Fällen gestützt. Nur weil das Arbeitsgericht den dringenden Verdacht eines Tankbetrugs nicht angenommen habe, heiße das nicht, dass das Berufungsgericht dem folge. Ob ein dringender Verdacht bejaht werde, sei eine Rechts-, und keine Tatsachenfrage. Der Kläger müsse natürlich in Betracht ziehen, dass ein Berufungsgericht den Vorwurf des Tankbetrugs im Hinblick auf das Vorliegen eines dringenden Verdachts rechtlich anders beurteile. Der Kläger habe auch die Klagefrist für die Restitutionsklage nicht gewahrt. Der Kläger behaupte, er sei erst durch den Kammertermin vor dem Berufungsgericht am 6. Juni 2018 veranlasst gewesen, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Selbst wenn dem so gewesen wäre, müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger mit dem Sachverständigen E. erst am 20. Februar 2019 einen Vertrag geschlossen habe und erst am 21. Mai 2019 die zu begutachtenden Fragestellungen übermittelt habe. Der Kläger habe danach nach dem Kammertermin des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg fast ein Jahr abgewartet, bis er dem Sachverständigen die Fragestellungen übermittelt habe, die er anhand des Gutachtens beantworten sollte.
15 Darüber hinaus sei die Restitutionsklage unbegründet. Das Sachverständigengutachten hätte keine günstigere Entscheidung für den Kläger herbeigeführt, weil der Versuchsaufbau nicht vergleichbar sei mit der Betankung eines im Fahrzeug verbauten Tanks mit Diesel mit Hilfe einer Zapfpistole.
16 Die Ausführungen des Klägers, wonach aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folge, dass die Restitutionsklage gerechtfertigt sei, seien völlig abwegig. Diese Norm beziehe sich auf eine strafrechtliche Anklage, könne also schon deswegen keine Anwendung finden. Im Übrigen sei die Argumentation des Klägers ausschließlich die, dass die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts der Verdachtskündigung unabhängig von einem behaupteten Restitutionsgrund nicht korrekt seien. Für diese Angriffe sei ausschließlich die Revisionsinstanz zuständig gewesen und das Revisionsgericht habe mit Urteil vom 31. Januar 2019 entschieden, dass das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass die im Verfahren 21 Sa 48/17 streitbefangene Kündigung als Verdachtskündigung sozial gerechtfertigt gewesen sei.
17 Hinsichtlich der weitere Einzelheiten des Tatsachenvorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf die zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 In der mündlichen Verhandlung vor der 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg am 3. Juni 2020 trug der Kläger noch vor, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich seine Restitutionsklage wende, müssten nur die noch nicht bekannten Tatsachen vorliegen, diese müssten nicht bereits in einer Urkunde verkörpert sein, um die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO zu erfüllen. Im Laufe des Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht habe für ihn keine hinreichende Zeit bestanden, um die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht in dessen Entscheidung vom 6. Juni 2018 anhand eines weiteren Sachverständigengutachtens gegenüber dem Bundesarbeitsgericht geltend machen zu können.
19 Die Beklagte führte hierzu aus, dass der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht über eine Restitutionsklage, sondern nur im Rahmen des Revisionsverfahrens wirksam geltend machen könne. Im Übrigen bleibe es dabei, dass es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten nur um neues Tatsachenvorbringen handele, das der Kläger nunmehr behaupte, nachdem sein bisheriges Tatsachenvorbringen beim Landesarbeitsgericht nicht zu dem Erfolg geführt habe, den er sich mit seinem früheren Tatsachenvortrag zu seinen Gunsten versprochen habe.

Entscheidungsgründe

 
20 Die statthafte Restitutionsklage ist nicht zulässig. Im Hinblick darauf bedurfte es keiner Entscheidung über die Begründetheit der Restitutionsklage.
21 A. Zulässigkeit der RestitutionsklageI.
22 Die Restitutionsklage ist gem. den §§ 79 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG, 580 ZPO statthaft.II.
23 Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist zur Entscheidung der Klage örtlich und instanziell gem. den §§ 79 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG, 584 Abs. 1 2. Halbs. ZPO zuständig.III.
24 Die Klage ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem aus dem Antrag des Klägers klar ersichtlich ist, welche Entscheidung welches Landesarbeitsgerichts über welchen Antrag von der Restitutionsklage erfasst werden soll. Darüber hinaus ist im Rahmen der Begründung des Klagantrags klargestellt, welcher Restitutionsgrund aus Sicht des Klägers vorliegen soll. Damit sind Klagantrag und Lebenssachverhalt hinreichend bestimmt, über den das Gericht entscheiden soll.IV.
25 Am Vorliegen der sonstigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen bestehen keine Bedenken.V.
26 Hingegen liegen die konkreten Voraussetzungen des § 580 Abs. 1 Nr. 7 b 1. Halbs. ZPO nicht vor.
27 1. Das Gutachten des von der Handwerkskammer F.-R.-M. öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Kraftfahrzeughandwerk – Bereich Kraftfahrzeug Mechanik Herrn M. E. stellt keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO dar.
28 a) Unter einer Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung ist zwar eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen. Die Vorschrift des § 580 Nr. 7 b ZPO muss aber nach ihrem Sinn einengend dahin ausgelegt werden, dass die Restitutionsklage nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden kann, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (BGH 24. April 2013 – XII ZB 242/09 – juris Rn. 17 mwN.). Unter den Restitutionsgründen des § 580 ZPO nimmt dessen Ziff. 7 b insofern eine Sonderstellung ein, als die dort angeführten Tatbestände in die Sphäre des Restitutionsklägers fallen. Dass das Gesetz ihm im Falle des § 580 Nr. 7 b ZPO dennoch nicht ansinnt, das rechtskräftige Urteil ohne erneute Überprüfung hinzunehmen, beruht auf dem überragenden Beweiswert, der Urkunden typischerweise zukommt. Der besondere Beweiswert von Urkunden beruht allerdings nicht darauf, dass diese Beweismittel Gedanken verkörpern, denn dies würde die Beschränkung der Wiederaufnahmeklage auf Urkunden als schriftliche Gedankenverkörperung gerade nicht erklären; die Besonderheit liegt vielmehr darin, dass das Recht des Urkundenbeweises formalisiert ist (vgl. §§ 415 bis 418 ZPO), indem die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ausnahmsweise zugunsten einer formellen Beweiskraft eingeschränkt wird. BGH 28. November 1975 – V ZR 127/74 – in juris Rn. 9 und 10; dem folgend für den Urkundsbegriff des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I das BSG vom 5. April 2001 – B 13 RJ 35/00 R – in juris Rn. 24). Danach fallen unter § 580 Nr. 7 b nicht nur öffentliche, sondern Privaturkunden gleichermaßen (MüKo-ZPO 5. Aufl. 2016 – Braun zu § 580 ZPO Rn. 51). Privaturkunden begründen gem. § 416 ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Formell beweisen sie die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung. Ihre Beweiskraft erstreckt sich hingegen nicht, wie bei öffentlichen Urkunden gem. § 415 ZPO, auf den Inhalt der Erklärung (MüKo-ZPO-Schreiber zu § 416 ZPO Rn. 9 mwN). Lediglich bei unterschriebenen Vertragsurkunden besteht zwischen den Vertragspartnern eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (MüKo-ZPO-Schreiber zu § 416 ZPO Rn. 10 mit vielen Rechtssprechungsnachweisen).
29 b) Bei dem vom Kläger vorgelegten privaten Sachverständigengutachten, also einem Gutachten, das eine Partei in den Rechtsstreit einführt, handelt es sich um (qualifiziertes) substanziiertes Parteivorbringen im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO (BGH 11. Mai 1983 – 6 ZR 243/92 – juris Rn. 17 mwN.; MüKo-Zimmermann zu § 402 Rn. 9), das, wenn es schriftlich unterschrieben abgefasst ist, als Privaturkunde Beweiskraft gem. § 416 ZPO entfaltet. Im Hinblick darauf stellt das vom Kläger im Rahmen seiner Restitutionsklage vorgelegte Sachverständigengutachten keine Urkunde im Sinne von § 580 Abs. 1 Nr. 7 b 1. Halbs. ZPO dar, vielmehr handelt es sich um neues substanziiertes und qualifiziertes Parteivorbringen des Klägers zum Füllvolumen des Tanks des von ihm befüllten Pkw, das er von einer dritten Person erhalten hat, nachdem das Landesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 6. Juni 2018 das von ihm damals behauptete qualifiziert substanziierte Parteivorbringen in Form des schriftlichen Privatsachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. (FH) B. vom 29. August 2013 zu seinen Gunsten unterstellt hat, daraus aber aus seiner Sicht – des Klägers – nicht die richtigen Schlussfolgerungen gezogen hat. Weil weder qualifizierter Sachvortrag einer Partei unter die Restitutionsgründe des § 580 ZPO fällt noch das private Sachverständigengutachten als private Urkunde iSd. § 416 ZPO Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts erbringen kann, kann der Kläger sich nicht auf einen Restitutionsgrund berufen.
30 c) An dieser Handhabung des § 580 Abs. 1 Nr. 7 b ZPO ändert sich auch unter Berücksichtigung der Art. 15 Abs. 1, 16 und insbesondere Art. 30 EU-GRCharta und Art. 6 Abs. 2 EMRK nichts. Bei der Auslegung des § 580 Abs. 1 Nr. 7 b ZPO handelt es sich zunächst um innerstaatliches Verfahrensrecht, das die Durchbrechung von materieller Rechtskraft iSd. § 322 ZPO abschließend regelt. Die Argumentation des Klägers hingegen betrifft die vom Bundesarbeitsgericht als Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber anerkannte Kündigung, die auf einem dringenden Verdacht des Arbeitgebers beruft, sein Vertragspartner (Arbeitnehmer) habe eine Straftat und/oder schwere arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichtverletzung begangen. Insoweit betrifft die Argumentation des Klägers dieses seit Jahrzehnten anerkannte Konstrukt der Rechtsprechung als solches und nicht die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, die einen Restitutionsgrund herbeiführen und eine Restitutionsklage zulässig machen. Dabei geht es zunächst nicht um die Begründetheit der Restitutionsklage, sondern zunächst um ihre Zulässigkeit, also nicht um die Frage, ob die Verdachtskündigung gerechtfertigt war oder nicht, sondern darum, ob die Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils durchbrochen werden kann. Da über die Verdachtskündigung aber bereits rechtskräftig entschieden ist, kann der Einwand des Klägers, der sich im Kern auf die Verdachtskündigung bezieht, nicht auf die Verfahrensnorm übertragen werden. Hinzu kommt bei der Argumentation des Klägers, dass im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 EMRK ein Restitutionsgrund in § 580 Nr. 8 ZPO ausdrücklich normiert ist, also (auch) Art. 6 Abs. 2 EMRK ins innerstaatliche Verfahrensrecht Eingang gefunden hat. Die Restitutionsklage findet statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihre Protokolle festgestellt hat. Insoweit ist eine positive Feststellung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für das Vorliegen eines Restitutionsgrundes erforderlich.
31 d) Ob im Übrigen ein privates Sachverständigengutachten Grundlage für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO sein kann und darin nicht nur eine schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person liegt, durch die die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll, was im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Restitutionsgründe des § 580 ZPO nicht möglich wäre (BGH 24. April 2013 – XII ZB 242/09 – juris und MüKo-Zimmermann zu § 580 ZPO Rn. 47 und 51 Satz 3), kann im Hinblick auf die Qualifizierung des privaten Sachverständigengutachtens als qualifiziertes Tatsachenvorbringen einer Prozesspartei dahingestellt bleiben.
32 2. Aber selbst wenn man das schriftliche Privatgutachten des Klägers unter § 580 Nr. 7 b ZPO subsumieren müsste und es sich insoweit nicht um eine bloße Umgehung eines Zeugenbeweises handelt, sind die weitergehenden Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt.
33 a) Das vom Kläger im Rahmen seiner Restitutionsklage vorgelegte private Sachverständigengutachten ist nicht zu einem Zeitpunkt errichtet worden, in dem es im Rechtsstreit der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az: 21 Sa 48/17) hätte geltend gemacht werden können, wenn es bekannt gewesen wäre. Das Sachverständigengutachten wurde vielmehr erst am 2. Dezember 2019 erstellt, während das Urteil des Landesarbeitsgerichts am 6. Juni 2018 verkündet worden ist. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dessen Entscheidung vom 29. September 2011 (Az: 2 AZR 674/10 Rn. 20 mwN.), bezüglich deren Einzelheiten auf diese Entscheidungsgründe verwiesen wird, an. Die Anforderung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO zu einem Zeitpunkt errichtet sein muss, in dem sie in dem früheren Verfahren noch hätte geltend gemacht werden können, wird auch von anderen obersten Gerichten und Obergerichten aufgestellt (vgl. etwa BVerwG – 9 B 1/17 – vom 3. Mai 2017 Rn. 11 mwN.; Hessischer VGH vom 23. Mai 2017 – 10 C 1501/16 – juris Rn. 21 mwN.; LSG Baden-Württemberg vom 12. Januar 2017 – L 6 VS 578/16 – juris Rn. 30 mwN.).
34 b) Ein Ausnahmetatbestand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesarbeitsgerichts liegt nicht vor. Bei privaten Sachverständigengutachten handelt es sich weder um eine öffentliche Urkunde oder eine Geburts- oder Personenstandsurkunde, noch um eine sonstige Urkunde, die ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden konnte und die deshalb, wenn sie – später – errichtet wird, notwendig Tatsachen beweist, die einer zurückliegenden Zeit angehören (vgl. etwa BAG 29. September 2011 – 2 AZR 674/10 – Rn. 21 mwN). Soweit der Kläger insoweit vorträgt, dass das Landesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 ihm gegenüber rechtliches Gehör verletzt habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die nunmehr vorgelegte Urkunde zu einem früheren Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht vorlegen zu können, verkennt er aus Sicht des erkennenden Gerichts, dass das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 den damaligen qualifizierten Tatsachenvortrag des Klägers zugrunde gelegt hat, den dieser den Behauptungen der Beklagten entgegengesetzt hatte. Im Hinblick auf das Erfordernis, dass die Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO zur Zeit der Entscheidung des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Restitutionsklage richtet, vorgelegen haben muss, führt dies zu keinem anerkannten Ausnahmetatbestand im Sinne der genannten Rechtsprechung.
35 3. Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht in dessen Entscheidung vom 6. Juni 2018 rügt – sofern man davon ausgeht, dass ein Gehörsverstoß schon vorliegt, wenn das Gericht den vom Kläger behaupteten Sachverhalt betreffend das Tankvolumen eines Kraftfahrzeugs unterstellt und trotzdem zu einer anderen Überzeugung als der Kläger gelangt – und insoweit ausführt, dass er diese Rüge im Revisionsverfahren innerhalb der dort geltenden Begründungsfristen nicht habe erheben können, weil ihm das (neue) Privatgutachten zu dieser Zeit noch nicht vorgelegen habe, stellt dies keinen Restitutionsgrund dar. Die Verletzung rechtlichen Gehörs stellt keinen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO dar. Im Katalog aus § 580 ZPO ist dies als Restitutionsgrund nicht vorgesehen. Dieser Katalog ist abschließend.
36 4. Die Restitutionsklage des Klägers ist aus den genannten Gründen gem. § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ob der Kläger im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beauftragung des (neuen) Privatgutachters und den Erhalt des Berufungsurteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2018 am 10. August 2018 (vgl. Empfangsbekenntnis seines Prozessbevollmächtigten, Bl. 880 der Akten 21 Sa 48/17) die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO gewahrt hat und er die Tatsachen, die ergeben sollen, dass die Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, überhaupt glaubhaft gemacht hat (§ 589 Abs. 2 ZPO), kann im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Restitutionsklage aus anderen Gründen dahingestellt bleiben.
37 B. Nebenentscheidungen
38 1. Der Kläger hat als unterlegene Partei gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
39 2. Die Revision ist nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen der §§ 79, 72 Abs. 2 ArbGG, 591 ZPO nicht vorliegen, insbesondere die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und das Urteil nicht von den Entscheidungsgründen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte abweicht.