Was ist eine GmbH?

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Als Kapitalgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht ist diese gemäß § 13 GmbHG eine juristische Person und eine Handelsgesellschaft. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtsfähig ist. Als solche kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Träger von Rechte und Pflichten sein und Eigentum z.B. an Grundstücken erwerben. Die GmbH kann sowohl vor den Gerichten klagen wie auch verklagt werden.

Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur die GmbH. Daher ist das Vermögen der GmbH streng von dem Vermögen der Gesellschafter zu trennen. Nur in Ausnahmefällen wird von der Rechtsprechung eine Durchgriffshaftung anerkannt. Somit sind die Gesellschafter im Falle des Scheiterns der GmbH grundsätzlich vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt.

Wie wird eine GmbH gegründet?

Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Dieser Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbH.

Der notwendige Inhalt des Gesellschaftsvertrages ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GmbHG. Hiernach müssen die Firma (Name der Gesellschaft) und der Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, der Betrag des Stammkapitals und die Zahl und die Nennbeträge der Gesellschafteranteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt, enthalten sein. Gemäß § 5 GmbHG müssen mindestens 25.000 € als Stammkapital gegeben sein.

Hierbei muss ein Gesellschaftszweck bestimmt werden. Als Gesellschaftszweck kommt jedes Ziel in Betracht, das nicht im Widerspruch zu einem gesetzlichen Verbot steht.

Neben dem Gesellschaftsvertrag müssen vor der Anmeldung im Handelsregister ein oder mehrere Geschäftsführer bestimmt werden. Als Geschäftsführer kommen hierbei nur natürliche Personen (Menschen) in Betracht, § 6 GmbHG. Im Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen ist auch die Bestellung eines Fremdgesellschaftsführers möglich. In der Regel übernimmt ein Gesellschafter die Rolle des Geschäftsführers als Gesellschaftergeschäftsführers. Nicht jede Person darf als Geschäftsführer tätig werden. § 6 Abs. 2 GmbHG listet Gründe auf, die dazu führen, dass jemand nicht Geschäftsführer werden darf.

Erst nach Einzahlung der Einlagen (mindestens 12.500 €) wird die GmbH auf Antrag in das Handelsregister eingetragen. Erst durch die Eintragung entsteht die GmbH als solche, § 11 Abs. 1 GmbHG.

Was ist eine Vor-GmbH?

Bereits mit dem Gesellschaftervertrag entsteht eine Vor-GmbH. Diese Vor-GmbH ist eine eigenständige Gesellschaft, auf die das GmbHG anzuwenden ist, soweit dieses nicht die Eintragung in das Handelsregister vorsieht. Die Vor-GmbH wird in der Regel als GmbH in Gründung bezeichnet. Diese Gesellschaft ist ähnlich wie eine GbR teilrechtsfähig. Werden bereits durch die Vor-GmbH Verbindlichkeiten begründet, so gilt im Verhältnis zu Gläubigern nach § 11 Abs. 2 GmbHG, dass die Handelnden persönlich und gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten haften.

Nach der Rechtsprechung kommt insbesondere die Unterbilanzhaftung bei Eintragung der GmbH ins Handelsregister, die Verlustdeckungshaftung bei Scheitern der Eintragung oder die persönliche Haftung bei Aufgabe der Gründung in Betracht.

Wie haften die Gesellschafter?

Grundsätzlich haften die Gesellschafter nur mit Ihrer Einlage. Problematisch ist aber insbesondere die Sacheinlage. Die Sacheinlage kann offen, sowie verdeckt erfolgen. Verdeckte Sacheinlagen sind dann gegeben, wenn zunächst die Einlage in bar erfolgt und später die Einlage gegen die Einlage einer Sache (z. B. Unternehmen) zurückgewährt wird. Erreicht der Wert einer Sacheinlage nicht den Nennbetrag der Einlage, so haftet der Gesellschafter weiterhin für die Einlage, § 9 GmbHG.

Des Weiteren kommt eine Haftung wegen falscher Angaben nach § 9a GmbHG in Betracht.

Werden dem Gesellschafter die Einlagen oder Kapital, das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig ist, zurückgewährt, so muss diese Leistung der Gesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG vom Gesellschafter erstattet werden.

Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht grundsätzlich nicht. Diese kann aber gemäß § 26 GmbHG im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Wie haftet der Geschäftsführer?

Die Haftung des Geschäftsführers ist in § 43 GmbHG geregelt. Dieser haftet gegenüber der Gesellschaft für jeden Schaden, der dadurch entstanden ist, dass dieser die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes missachtet hat. Das unternehmerische Risiko gehört hierbei zu dem Risiko, dass ein ordentlicher Geschäftsmann zu übernehmen hat.

Eine Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er den Gesellschafter die Einlagen nach § 30 GmbHG zurückgewährt.

Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft zu führen. Der Geschäftsführer vertritt hierbei die Gesellschaft nach Außen und Innen. Auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern wird die GmbH durch den Geschäftsführer vertreten.

Bei der Leitung der Gesellschaft ist der Geschäftsführer nicht weisungsfrei. Die Gesellschafter dürfen dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Hierfür bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses. Die Weisung muss der Geschäftsführer, wenn diese nicht gegen zwingendes Recht verstößt, nach § 37 Abs. 1 GmbHG einhalten.

Welche Rechte haben die Gesellschafter?

Nach § 46 Abs. 1 GmbHG bestimmen die Gesellschafter, insbesondere über:

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2. die Einforderung der Einlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Die Gesellschafter können insbesondere nach einem Gesellschafterbeschluss Gewinne entnehmen.

Des Weiteren können die Gesellschafter durch einen Gesellschaftsbeschluss Einzelweisungen an den Geschäftsführer erteilen.