Ratenzahlung bei PKH
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 1 Ta 106/19
4 Ca 733 a/19 ArbG Neumünster
Beschluss vom 19.12.2019
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 19.12.2019
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts … als Vorsitzenden beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 05.09.2019 – 4 Ca 733 a/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
I. Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung einer
Rate, mit der sie sich an den Kosten des Prozesses im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beteiligen soll.
In der Hauptsache hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage geführt. Das Verfahren ist infolge Erledigungserklärung beendet.
Für die Durchführung des Verfahrens hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.09.2019 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und festgesetzt, dass sie sich mit monatlichen Raten von 80,– € an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat. Bei der Berechnung der Rate ist das Arbeitsgericht in vollem Umfang von den Angaben der Klägerin
zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen.
Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 10.09.2019 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie sei noch mit einer weiteren Ratenzahlungsverpflichtung belastet, die sie bisher noch nicht angegeben habe. Zum Beleg dieser Ratenzahlungsverpflichtung hat die Klägerin eine handschriftliche Bestätigung einer Frau P… vorgelegt, wonach diese bei ihr „eine monatliche Rate von € 160,–“ tilge und die Restschuld noch 2.860,– € betrage.
Mit Verfügung vom 15.10.2019 hat das Arbeitsgericht der Klägerin aufgegeben, den
Darlehensvertrag vorzulegen und nachzuweisen, dass die Klägerin die Darlehensraten tatsächlich erbringe. Darauf hat die Klägerin ausgeführt, es handele sich um ein
privates Darlehen, weitere Unterlagen lägen nicht vor, ihre finanzielle Belastung sei
durch die schriftliche Bestätigung hinreichend dargelegt.
Mit Beschluss vom 30.10.2019 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die nunmehr - 3 –
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behauptete Ratenzahlung nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen. Die Klägerin zahle, soweit aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich sei, auch Kleinstbeträge per Überweisung/Abbuchung. Aus diesem Verhalten könne nicht geschlossen
werden, dass ausgerechnet eine Rate in so beträchtlicher Höhe von ihr in bar zurückgeführt werde. Das Gericht gehe von einer reinen Gefälligkeitsbescheinigung
aus.
Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin noch sechs Kopien von Quittungen über
jeweils 160,– € für den Zeitraum Mai bis Oktober 2019 eingereicht, die von Frau P…
unterzeichnet sein sollen.
Das Beschwerdegericht hat der Klägerin durch Verfügung vom 02.12.2019 nachgelassen, ihren Vortrag durch eine eidesstattliche Versicherung der Darlehensgeberin
glaubhaft zu machen sowie gegebenenfalls weitere Umstände vorzutragen. Innerhalb der der Klägern gesetzten Frist ist kein Schriftsatz beim Beschwerdegericht eingegangen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form– und fristgemäß eingelegte und
damit zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgesetzt, dass sich die Klägerin mit Raten in Höhe von € 80,– pro Monat an den Kosten der Prozessführung zu
beteiligen hat. Der Klägerin ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, das
Gericht davon zu überzeugen, dass die von ihr behauptete Darlehensverbindlichkeit
gegenüber Frau P… tatsächlich besteht.
- Nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO kann das Gericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Insoweit kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gefordert werden. Die Vernehmung von Zeugen ist dagegen nur im Hinblick
auf etwaige Erfolgsaussichten zulässig, nicht aber zur Ermittlung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO.
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- Der Klägerin ist es nicht gelungen, im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich monatliche Raten von € 160,– an Frau P… bezahlt. Auch beim Beschwerdegericht sind durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrags der Klägerin verblieben. Ihr Vortrag
ist insgesamt nicht glaubhaft. Das folgt aus folgenden Umständen:
a) Die Klägerin hat ihre Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
umfassend und vollständig ausgefüllt. In allen Rubriken finden sich Eintragungen an
den dort vorgesehenen Stellen. Unter „sonstige Zahlungsverpflichtungen“ hat die
Klägerin ausdrücklich die Rückzahlung eines Darlehens an die Agentur für Arbeit angegeben und weitere Eintragungen nicht gefertigt. Ihre Erklärung hat die Klägerin
durch beigefügte Anlagen (Bl. 25 – 43 des PKH-Heftes) im Umfang von 19 Seiten belegt. Das zeigt, dass die Klägerin den Antrag mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet
hat, bevor er gestellt worden ist. Das wiederum lässt es schon als unwahrscheinlich
erscheinen, dass die Klägerin die angebliche Verbindlichkeit gegenüber Frau P…
„vergessen“ hat anzugeben. Der Betrag von € 160,– beträgt mehr als das dreifache
des Betrages, den die Klägerin an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen muss.
Er erreicht fast die Hälfte des Betrags ihrer Kaltmiete. Es ist schwer nachvollziehbar,
dass die Klägerin diese Angabe angesichts der sonstigen Sorgfalt beim Ausfüllen ihrer Erklärung vergessen haben soll.
b) Ferner fällt auf, dass die angebliche Darlehensrate genau in der Höhe bestehen
soll, in der das Arbeitsgericht von einem verbleibenden Einkommen der Klägerin ausgegangen ist. Das mag Zufall sein, nährt aber den Verdacht, dass hier „künstlich“
eine Reduzierung des Einkommens auf Null geschaffen worden ist.
c) Auch die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Quittungen haben
das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die angebliche Darlehensverpflichtung tatsächlich besteht. Die sechs Quittungen weisen ein nahezu identisches
Schriftbild auf. Obwohl sie über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten
(11.05.2019 bis 25.10.2019) in annähernd monatlichen Abständen erteilt worden sein
sollen, ist der jeweils handschriftlich eingetragene Zahlbetrag (einhundertsechzig),
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der eingetragene Name der Klägerin und der Empfängerin sowie der Zahlungsort
„H…“ vom Schriftbild her praktisch identisch. Das legt den Schluss nahe, dass sämtliche Quittungen „in einem Rutsch“ geschrieben worden sind und tatsächlich nicht an
den auf den Quittungen angegebenen Tagen.
d) Schließlich ist nach den vorgelegten Kontoauszügen der Klägerin auch nicht ersichtlich, mit welchem Geld sie die 160,– € bezahlt haben will. So will die Klägerin
nach den vorgelegten Quittungen am 20.07. € 160,– an Frau P… bezahlt haben. Ihr
Kontoauszug weist dagegen auf, dass ihr Kontostand noch am 15.07.2019 € 17,55
im Minus war und sie am 18.07. eine Bareinzahlung sowie Gehalt und eine weitere
Gutschrift erhalten hat. Die letzte Barauszahlung der Klägerin vor dem 20.07.2019
erfolgte am 04.07. i.H.v. 50 € und am 01.07. i.H.v. 20,– €. Im Übrigen hat die Klägerin offensichtlich sämtliche Ausgaben stets per EC-Karte oder durch Lastschrift bezahlt.
e) In ihrer Zusammenfassung führen all diese Umstände dazu, dass es auch für das
Beschwerdegericht nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin weitere ihr einzusetzendes
Einkommen reduzierende Ausgaben geltend machen kann.
- Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Der Vorsitzende
gez. …
03.02.2020 | 1 Ta 106/19 | LAG Schleswig-Holstein | Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Glaubhaftmachung, nachträgliche Einreichung von Unterlagen, Gefälligkeitsbescheinigung, Würdigung der Gesamtumstände | Beschluss-1-Ta-106-19-19-12-2019.pdf |