Streit über die Plicht des Arbeitgebers bezüglich der zur Verfügungstellung eines Fahrrades, Hessisches LAG, Urteil vom 19.02.2021 – 14 Sa 306/20

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2020 – 2 Ca 5722/19 – abgeändert und

die Beklagte verurteilt, dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant ein internetfähiges Mobilfunkgerät mit einem Daten-nutzungsvertrag mit 2 GB Datenvolumen monatlich zur Verfügung zu stellen;

die Beklagte verurteilt, dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant ein verkehrstüchtiges Fahrrad zur Verfügung zu stellen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch darum, ob die Beklagte dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon mit einem Datennutzungsvertrag zur Verfügung stellen muss.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 13. Dezember 2016 als Fahrradlieferant beschäftigt und liefert als solcher Speisen und Getränke für die Beklagte aus, wobei ihm die Einsatzpläne und die Adressen der Restaurants, von denen er eine Lieferung ausfahren soll ebenso wie die Kundenadressen per A App auf sein Smartphone mitgeteilt werden. Laut vom Kläger vorgelegter Beschreibung der App im Google Play Store verbraucht diese üblicherweise bis zu 2 GB Datenvolumen pro Monat.

Der Kläger nutzt für seine Tätigkeit sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten war zunächst befristet, ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde insofern nicht zur Akte gereicht. Unter dem 11. März 2017 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen im Rechtstreit von den Parteien als “Pfandvertrag” bezeichneten Vertrag über die Überlassung von Arbeitsmaterialien an den Kläger, bei dem der Kläger die Überlassung bestimmter Gegenstände durch den Arbeitgeber bestätigt hat und die Einbehaltung eines Pfands von 100 € zur Absicherung der Rückgabe vereinbart wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 91 der Akte Bezug genommen.

Am 10. Dezember 2018/11. Januar 2019 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der in § 2 Abs. 3 folgendes geregelt:

“Dem Arbeitnehmer wird ausschließlich für den Einsatz während der Schichten Equipment von B gestellt, die Art des Equipments ist im Pfandvertrag geregelt. Dafür wird ein Pfand vom Arbeitgeber einbehalten. Das Equipment ist unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.”

§ 17 Abs. 2 lautet:

“Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch ausdrücklich für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung.”

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2020 abgewiesen. Es hat angenommen, die Parteien hätten zumindest konkludent die Vereinbarung getroffen, dass der Kläger die Betriebsmittel in Form eines Fahrrads und eines Mobiltelefons selbst und auf eigene Kosten stellen müsse, was in den Grenzen des § 138 BGB auch zulässig sei. Der Kläger habe nämlich seine Aufträge unter Nutzung seines eigenen Fahrrads und seines eigenen Smartphones ausgeführt. Er habe sodann in Kenntnis des Pfandvertrags, in dem beides nicht als zur Verfügung gestelltes Equipment aufgeführt gewesen sei und in Kenntnis, dass ihm weder Fahrrad noch Smartphone zur Verfügung gestellt würden, den Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2018/11. Januar 2019 unterzeichnet. Sittenwidrig sei diese konkludente Einigung nicht, und es bestehe auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 670 BGB.

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Februar 2020 zugestellte Urteil am 3. März 2020 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Juni 2020 am 16. April 2020 begründet.

Er meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer konkludenten Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten über die Nutzung seines eigenen Fahrrads und seines eigenen Smartphones ausgegangen. Auch durch den schriftlichen Arbeitsvertrag sei die Grundregel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Ausführung der Tätigkeit notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen habe, nicht modifiziert worden. Auch wenn man annehme, dass § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages i.V.m. dem Pfandvertrag eine solche Regelung treffe, sei diese nichtig, da sie nicht an § 138 BGB, sondern an § 306 BGB zu messen sei. Eine solche Reglung stelle eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil es an einer ausreichenden Ausgleichsregelung fehle.

Der Kläger beantragt

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2020 – 2 Ca 5722/19 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant ein internetfähiges Mobilfunkgerät mit einem Datennutzungsvertrag im Umfang von einem Datenvolumen von 2 GB monatlich zur Verfügung zu stellen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant ein verkehrstüchtiges Fahrrad zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil. Sie meint, es sei nicht nur das gemeinsame Verständnis der Parteien gewesen, dass der Kläger sein privates Fahrrad und sein privates Smartphone zur Erbringung der Arbeitsleistung nutzt, die entsprechende Verpflichtung des Klägers ergebe sich auch klar aus § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags. Das Arbeitsgericht habe die vertragliche Regelung zutreffend nicht einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterzogen, diese stelle aber auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger – unstreitig- pro geleisteter Arbeitsstunde 0,25 € für Fahrradreparaturen bei der C abrufen könne. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, warum er ein Mindestdatenvolumen von 2 GB unter Berücksichtigung seiner geringen monatlichen Arbeitsstunden benötige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19. Februar 2021 verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

I.

Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, nämlich form– und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517519520 Abs. 1 und 3 ZPO.

II.

Die Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 611a615 S. 3, 618 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2018/11. Januar 2019 ein Anspruch darauf zu, dass diese ihm ein Mobiltelefon mit einem Datennutzungsvertrag von 2 GB monatlich sowie ein verkehrstüchtiges Fahrrad zur Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrradlieferant zur Verfügung stellt.

1.

Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen (BAG 14. Oktober 2003 –9 AZR 657/02-Juris; BAG 16. Oktober 2007 – 9 AZR 170/07 – BAGE 124, 210-219; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 14/10 – Juris). Dies folgt aus §§ 611a615 S. 3, 618 BGB. Gem. § 611a BGB schuldet der Arbeitnehmer ausschließlich die vereinbarte Arbeitsleistung, nicht aber die Stellung der hierfür erforderlichen Arbeitsmittel. § 615 S. 3 BGB liegt die Wertung zugrunde, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt, also das Risiko, dass die Arbeitsleistung aus in der betrieblichen Sphäre liegenden Gründen nicht erbracht werden kann. Zudem liegt § 618 BGB die Prämisse zugrunde, dass der Dienstberechtigte die Vorrichtungen und Gerätschaften zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat.

2.

Der Kläger benötigt für die Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Fahrradlieferant zwingend ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kammer hat auch davon auszugehen, dass der Kläger einen Datennutzungsvertrag im Umfang von 2 GB monatlich benötigt, um die A App betreiben zu können, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit unstreitig benötigt. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Beschreibungen des Google Play Store (Anl. KE 4) verbraucht die App “üblicherweise bis zu 2 GB Daten pro Monat”. Die Beklagte ist dem nicht in einer ihrer prozessualen Darlegungslast genügenden Weise entgegengetreten. Sie hat lediglich vorgetragen, der tatsächliche Datenverbrauch der App hänge von deren tatsächlicher Nutzung ab und betrage nur einen Bruchteil der vom Kläger behaupteten 2 GB. Die Beklagte wäre jedoch gehalten gewesen, darzulegen, wie hoch das vom Kläger benötigte Datenvolumen bei der von ihm geschuldeten Arbeitszeit konkret ist, wenn die von Google Play Store insofern unstreitig getätigte Angabe nicht zutrifft. Im Übrigen dürfte ein unter dem Datenvolumen von 2 GB liegender Datennutzungsvertrag auf dem Markt praktisch nicht angeboten werden.

3.

Die gesetzliche Regelung, wonach der Arbeitgeber die notwendigen Betriebsmittel zu stellen hat, wurde zwischen den Parteien nicht wirksam abbedungen. Eine von §§ 611a615 S. 1, 618 BGB abweichende vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien dergestalt, dass der Arbeitnehmer die Betriebsmittel einzubringen hat, ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. etwa Däubler, AGB Kontrolle im Arbeitsrecht, Anhang Rz. 133; Zöll/Kielkowski BB 2012, 2625; Seel MDR 2014, 69), zwischen den Parteien aber nicht wirksam erfolgt.

a) Abzustellen ist insofern auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. Dezember 2018/11. Januar 2019. Es kann dahinstehen, ob in dem zuvor abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag eine Regelung betreffend die Stellung eines Mobiltelefons und/oder eines Fahrrads enthalten war oder ob noch vor dessen Abschluss diesbezüglich eine mündliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien dergestalt getroffen worden ist, dass der Kläger die genannten Arbeitsmittel zu stellen hat. Der Vertrag vom 10. Dezember 2018/11. Januar 2019 stellt das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eine neue Rechtsgrundlage und regelt überdies in § 17 Abs. 2, das mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Diese Regelung ist nur sinnvoll, wenn sich die Parteien von etwaigen früheren Verhandlungsergebnissen lösen wollten (vgl. BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 430/15).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger nicht gem. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages i.V.m. dem Pfandvertrag vom 11. März 2017 verpflichtet, zur Ausübung seiner Tätigkeit sein eigenes internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag und sein eigenes Fahrrad zu nutzen. Die Klausel ist zwar dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Arbeitsmittel gestellt erhält, die im Pfandvertrag angegeben sind, also gerade kein internetfähiges Mobiltelefon und kein Fahrrad. Sie ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam.aa) Bei den Regelungen des Arbeitsvertrags vom 10. Dezember 2018/11. Januar 2019 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies folgt bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung (vergl. hierzu BAG 17. April 2019 – 5 AZR 331/18 – NZA 2019, 1050). Ob es sich bei den Regelungen um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, § 305 Abs. 1 BGB, bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 27. Juni 2012 –5 AZR 530/11– NZA 2012, 1147).bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei hierbei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deshalb in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. November 2019 – 7 AZR 582/17 –NZA 2020, 37; BAG 25. August 2010 –10 AZR 275/ 09– BAGE 135,239; BAG 10. Juli 2013 –10 AZR 898/11– AP Nr. 16 zu § 305c BGB).cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nur so verstanden werden, dass dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit ausschließlich diejenigen Gegenstände von der Beklagten gestellt werden, die in dem mit ihm abgeschlossenen Pfandvertrag aufgeführt sind. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klausel, wonach die “Art” des zur Verfügung gestellten Equipments im – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden – Pfandvertrag geregelt ist. Dies deckt sich damit, dass in § 16 des Arbeitsvertrags geregelt ist, dass der Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist, dass sich sein Fahrrad – auch dieses ist nicht im Pfandvertrag aufgeführt – in einem verkehrstauglichen Zustand gemäß Straßenverkehrsordnung befindet. Zudem wäre es unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage der Beklagten fernliegend, dass der Kläger ein Fahrrad und ein Mobiltelefon gestellt erhält, ohne hierfür ein Pfand hinterlegen zu müssen, während er beispielsweise für eine Halterung am Fahrrad oder eine Mütze ein Pfand hinterlegen muss.dd) § 307 Abs. 3 S. 1 BGB steht einer Inhaltskontrolle von § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nicht entgegen. Hiernach gelten § 307 Abs. 1 und 2 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Verpflichtung des Klägers, selbst notwendige Arbeitsmittel, nämlich ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone mit Datennutzungsvertrag zu stellen, stellt eine Bestimmung dar, durch die von der gesetzlichen Regelung – §§ 611a615 S. 3, 618 BGB – Abweichendes vereinbart wird. Es handelt sich nicht um die Bestimmung der “Hauptleistung”, sondern um eine typische Nebenabrede, die das Leistungsversprechen modifiziert und mithin der AGB Kontrolle zu unterwerfen ist (ebenso für eine BYOD-Regelungen Däubler, AGB Kontrolle im Arbeitsrecht, Rz. 133).ee) Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.(1) Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, vom Einzelfall losgelöste Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen des typischerweise beteiligten Vertragspartners. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 19. November 2019 – 7 AZR 582/17 –NZA 2020, 37; BAG 25. April 2018 –7 AZR 520/16 -NZA 2018, BAG 23. März 2016 – 7 AZR 828/13 – BAGE 154, 354; BAG 27. Juli 2005 –7 AZR 486/04– BAGE 115,274; BAG 18. Januar 2006 –7 AZR 191/05– AP BGB § 305 Nr. 8; BAG 4. März 2004-8 AZR 196/03BAGE 110,8).(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert insofern § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB vor, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet (BAG 18. Juni 2008 – 7 AZR 245/07 – Juris; BAG 18. Januar 2006 – 7 AZR 191/05 – Juris). Mit dem Begriff der Wesentlichkeit wird klargestellt, dass nicht schon jede beliebige Abweichung eine unangemessene Benachteiligung konstituiert. Entscheidend ist, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – BAGE 116, 267).

(3) So verhält es sich hier.

(a) Die Bestimmung in § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags iVm. dem Pfandvertrag vom 11. März 2017 weicht sowohl bezogen auf die nicht gesondert vergütete Verpflichtung des Klägers zur Nutzung seines eigenen Mobiltelefons mit eigenem Datennutzungsvertrag als auch bezogen auf die ausgleichsfreie Verpflichtung zur Nutzung seines eigenen Fahrrades, dass er gemäß § 16 des Arbeitsvertrags selbst im verkehrstüchtigen Zustand zu halten hat, von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in §§ 611a615 S. 3, 618 BGB ab (für BYOD Regelungen ebenso, ohne eine gesetzliche Verortung des Grundsatzes der Stellung von Betriebsmitteln durch den Arbeitgeber in §§ 611a, § 618 BGB anzunehmen, Thüsing/Wurth-Forst, Sozial Media im Betrieb, § 2 Rz. 111; Zöll/Kielkowski BB 2012, 2625; Seel MDR 2014, 69; Wisskirchen/Schiller DB 2015, 1163; Conrad Auer-Reinsdorff/Conrad Handbuch IT und Datenschutzrecht § 37 Rz. 339).

Der Grundgedanke der genannten Vorschriften besteht darin, dass der Arbeitnehmer lediglich die Erbringung seiner Arbeitsleistung schuldet und hierfür vergütet wird, während die Stellung der Betriebsmittel und die hiermit verbundene Kostentragung vom Arbeitgeber zu leisten ist und dieser das Risiko trägt, dass die Arbeitsleistung mangels funktionsfähiger Betriebsmittel nicht erbracht werden kann. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen(BAG 16. Oktober 2007 – 9 AZR 170/07 – BAGE 124, 210; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 14/10 – Juris; BAG 14. Oktober 2003 –9 AZR 657/02-Juris). Dieser Grundsatz stellt auch eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots dar – dem Arbeitnehmer sollen keine Pflichten und Risiken auferlegt werden, die durch die Vergütung nicht abgegolten werden.Eine Regelung, die den Arbeitnehmer zur Stellung von Betriebsmitteln verpflichtet, ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erhält, ist deshalb mit § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB grds. nicht zu vereinbaren (ebenso Zöll/Kielkowski BB 2012, 2625; Seel MDR 2014, 69; Wisskirchen/Schiller DB 2015, 1163; Conrad Auer-Reinsdorff/Conrad Handbuch IT und Datenschutzrecht § 37 Rz. 339).

(b) Die Regelung in 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags iVm. dem Pfandvertrag vom 11. März 2017 bürdet dem Kläger Pflichten und Risiken auf, die nach der gesetzlichen Regelung den Arbeitgeber treffen, ohne hier für eine Kompensation vorzusehen. Die Nutzung eines eigenen Fahrrades und eines eigenen Mobiltelefons gehören nicht zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers, wie beispielsweise dessen Privatkleidung. Es kann dahinstehen, ob Fälle denkbar sind, bei denen die Verpflichtung zum Einbringen privater Arbeitsmittel eine so geringe Belastung für den Arbeitnehmer darstellt, dass eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmsweise verneint werden muss. Diese Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Sowohl ein Fahrrad als auch ein Mobiltelefon stellen keine unerheblichen Vermögenswerte dar. Beide werden zudem durch den Gebrauch im Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung abgenutzt und es besteht die Gefahr von Beschädigungen und Verlust. Hinzu kommt, dass Fahrradlieferanten als die im Rahmen der Interessenabwägung zu Grunde zulegenden beteiligten Vertragspartner typischerweise keinen Arbeitsverdienst erzielen, bei dem das von ihnen verlangte Vermögensopfer nicht ins Gewicht fiele.

Dagegen kann nicht eingewendet werden, der Arbeitnehmer besitze “sowieso” ein Mobiltelefon und/oder ein Fahrrad. Auf die Frage, ob dies beim Kläger der Fall ist, kommt es nicht an. Ob die hier typischerweise beteiligten Vertragspartner über ein eigenes Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügen, ist vor allem hinsichtlich des Fahrrads bereits fragwürdig, kann aber im Ergebnis offenbleiben. Selbst wenn man dies annimmt, stellt es eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer dar, diese Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung oder die Regelung eines Aufwendungsersatzes im Interesse des Arbeitgebers einsetzen zu müssen und entgegen § 615 S. 3 BGB das Risiko zu tragen, die Arbeitsleistung nicht erbringen zu können, etwa wenn das Fahrrad gestohlen oder beschädigt wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert die – wohl auf einer entsprechenden Gesamtzusage beruhende – Möglichkeit der Arbeitnehmer, pro gearbeiteter Stunde 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner der Beklagten abrufen zu können, an der Unwirksamkeit der Klausel, soweit sie sich auf die Verpflichtung zur Stellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads bezieht, nichts. Es ist bereits fragwürdig, ob eine außerhalb des zu beurteilenden Vertragswerks durch Gesamtzusage geschaffene Regelung überhaupt als Kompensation in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gesamtzusagen durch Betriebsvereinbarungen abgelöst werden können (vgl. etwa BAG 23. Juni 2020 – 3 AZN 442/20 – Juris),also nicht die gleiche Verbindlichkeit bieten, wie eine im Arbeitsvertrag vorgesehene Kompensation. Ein vom Arbeitnehmer abrufbarer Betrag für Fahrradreparaturen im Umfang von 0,25 € pro gearbeiteter Stunde bei einem von der Beklagten festgelegten Unternehmen stellt aber ohnehin keine ausreichende Kompensation für die betriebliche Nutzung des eigenen Fahrrads dar. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die erforderlich werdenden Reparaturen von diesem Betrag bestritten werden können, ist eine Kompensation von Anschaffungspreis und Wertverlust hierin jedenfalls nicht enthalten.Eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist schließlich nicht im Hinblick auf die Möglichkeit des Klägers zu verneinen, gemäß § 670 BGB analog einen finanziellen Ausgleich für sein Vermögensopfer erlangen zu können. Dass der durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Verwenders benachteiligte Vertragspartner die Möglichkeit hat, notfalls im Klagewege Ansprüche gegen diesen durchzusetzen, ist kein im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigender Umstand.

4.

Dem Kläger steht nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit des § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags ein einklagbarer Anspruch auf Überlassung eines verkehrstüchtigen Fahrrads und eines internetfähigen Mobiltelefons mit entsprechendem Datennutzungsvertrag zu. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug gemäß §§ 615295 ff. BGB befindet, solange sie ihm die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Betriebsmittel nicht zur Verfügung stellt, so dass ihm sein Vergütungsanspruch erhalten bleibt. Dies folgt als Annex daraus, dass Arbeitnehmern im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zusteht (BAG, 10. November 1955 – 2 AZR 591/54 – AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2, BAG (GS), 27. Februar 1985 – GS 1/84 – AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, BAG 15. Mai 1991 – 5 AZR 271/90 – BAGE 68, 60; BAG 9. April 2014 – 10 AZR 637/13– NZA 2014, 719). Der Beschäftigungsanspruch folgt aus den §§ 611613 BGB i. V. m. § 242 BGB und beruht auf der arbeitsvertraglichen Förderungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zum Persönlichkeitsschutz (BAG (GS), 27. Februar 1985 – GS 1/84 – AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, BAG 15. Mai 1991 – 5 AZR 271/90 – BAGE 68, 60; BAG 9. April 2014 – 10 AZR 637/13– NZA 2014, 719). Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. BAG, 10. November 1955, 2 AZR 591/54, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2, II. der Gründe, BAG (GS), 27. Februar 1985, GS 1/84, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14, C. I. 2. und 3. der Gründe; 9. April 2014, 10 AZR 637/13NZA 2014, 719). Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung und der damit verbundene Schutz vor einseitiger Freistellung würde entwertet, wenn dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit eingeräumt würde, die Stellung von Arbeitsmitteln einklagen zu können, ohne die er seine Arbeitsleistung faktisch nicht erbringen kann. Ebenso wenig kann er darauf verwiesen werden, seine Arbeitsleistung, obwohl er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist, mit eigenen Arbeitsmitteln zu erbringen und finanziellen Ausgleich im Wege des § 670 BGB zu suchen. Damit würde der von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bezweckte Schutz völlig entwertet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 979291 ZPO.

IV.

Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch auf Überlassung von für die Erbringung seiner Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmitteln hat oder auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, Annnahmeverzugslohn einzuklagen, ist, soweit erkennbar, noch nicht höchstrichterlich entschieden.