Reparaturkosten fiktiv

Allgemeines

Nach einem Unfall entscheiden sich die meisten Geschädigten für eine fiktive Schadensabrechnung. Dies ist grundsätzlich möglich, sofern an dem verunfallten Fahrzeug kein Totalschaden eingetreten ist. Entscheiden Sie sich für die fiktive Abrechnung, können Sie Schadensersatz verlangen, ohne konkrete Reparaturrechnungen vorlegen zu müssen.

Vorteile

Ganz klar von Vorteil ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug beschädigt weiter nutzen kann und das Geld einer anderweitigen Verwendung zuführen darf. Darüber hinaus ist auch eine günstigere Reparatur in Eigenregie möglich, sodass der hierfür nicht aufgewendete Betrag ebenfalls anderweitig benutzt werden kann.

Nachteile

Häufig außer Acht gelassen werden die doch gravierenden Nachteile einer fiktiven Abrechnung. Legen Sie sich kein neues Fahrzeug zu und reparieren Sie das beschädigte Fahrzeug in Eigenregie oder gar nicht, so kann es im Rahmen eines weiteren Verkehrsunfalles zu erheblichen Abwicklungsproblemen kommen. Befindet sich der neue Unfallschaden im Bereich des Altschadens, so muss der Geschädigte beweisen, dass der vorangegangene Unfallschaden sach- und fachgerecht instandgesetzt worden ist. Es muss hierbei dargelegt werden, welche Teile genau beschädigt worden sind und anhand welcher Reparaturschritte und Ersatzteile diese instandgesetzt worden sind.

Schadenspositionen bei fiktiver Abrechnung

Geltend gemacht werden können u.a.:

  • fiktive Reparaturkosten (Reparaturkosten netto also ohne MwSt.)
  • Sachverstädigenkosten / Kostenvoranschlag
  • Kostenpauschale
  • Schmerzensgeld
  • Wertminderung
  • Nutzungsausfall (nur bei Nachweis der Instandsetzung bspw. durch Fotos)

Kürzungen

Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung kommt es seitens der Versicherer häufig zu Kürzungen, sodass das Aufsuchen eines Anwaltes der im Bereich des Verkehrsrechtes tätig ist, unumgänglich wird.

Im Folgenden Stellen wir die häufigsten Kürzungen bei fiktiver Abrechnung vor:

Fiktive Reparaturkosten

Häufig werden die fiktiven Reparaturkosten gekürzt. Eine der gängigsten und fast immer anzutreffenden Kürzungen ist der sog. Werkstattverweis. Hierbei verweist die Versicherung den Geschädigten in ihrem Abrechnungsschreiben auf eine Werkstatt, welche den Schaden günstiger instandsetzen kann. Solch ein Verweis ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Ein Verweis ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war und bisher nicht ausschließlich in Markenwerkstätten des Herstellers repariert und gewartet wurde und der benannte Referenzbetrieb für den Geschädigten  gut erreichbar ist und zusammengefasst eine gleichwertige Reparatur anbietet. Im Rahmen unserer Tätigkeit überprüfen wir genau, ob alle Voraussetzungen vorliegen. Nehmen Sie die Kürzung nicht ohne Weiteres hin. Häufig gibt es wunde Punkte. Nötigenfalls scheuen wir auch eine gerichtliche Klärung nicht.

 UPE-Aufschläge / Verbringung

Zu den gängigen Kürzungen gehören auch die UPE- sowie Verbringungskosten. Hier gilt das unter obigem Abschnitt Gesagte. Diese können dann verlangt werden, wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre (zum Unfallzeitpunkt) ist oder scheckheftgepflegt und diese Beträge bei den Werkstätten des entsprechenden Herstellers in der betreffenden Region üblicherweise erhoben werden.

Wechsel zur konkreten Abrechnung

Selbstverständlich können Sie auch zunächst fiktiv abrechnen und dann Ihr Fahrzeug mit Werkstattrechnung reparieren lassen. Die Entscheidung fiktiv abzurechnen ist nicht bindend. Die Reparaturrechnung kann bei der Versicherung noch nachgereicht werden und um Nachregulierung gebeten werden.