Radfahrerunfall
Unter einem Radfahrerunfall versteht man einen Verkehrsunfall, an welchem ein Radfahrer beteiligt ist.
Eine Mit-/Haftung des Radfahrers kommt nur dann in Betracht, wenn dieser ein Mit-/ Verschulden an dem Verkehrsunfall trägt. Eine Betriebsgefahr, wie etwa bei einem Kfz, existiert für Radfahrer grundsätzlich nicht.
Den Radfahrer trifft ein Mitverschulden an seinen Verletzungen nicht schon deshalb, weil dieser keinen Helm getragen hat. Eine Helmpflicht für Radfahrer existiert bis dato nicht. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn das Radfahren sportlich mit der Zielsetzung des Erreichens hoher Geschwindigkeiten betrieben wird. In solchen Fällen wird von der Rechtsprechung eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelmes angenommen. Dies wird in der Rechtsprechung jedoch nicht immer einheitlich beurteilt.
Trifft den Fahrradfahrer ein Mitverschulden oder gar ein alleiniges Verschulden an dem Verkehrsunfall, so kann es dennoch trotz klarer Haftungslage zu Abwicklungsproblemen kommen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein gewöhnliches Fahrrad nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Dies bedeutet, dass ein Fahrrad grundsätzlich ohne Versicherungsschutz gefahren werden kann. Im Falle der Radfahrerhaftung ist daher der betroffene Radfahrer selbst Anspruchsgegner.
Bei größeren Schäden kommt es häufig dazu, dass der verursachende Radfahrer finanziell nicht dazu in der Lage ist, die Schäden auszugleichen. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich für jeden, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die private Haftpflichtversicherung übernimmt bei geklärter Haftungsfrage in der Regel die entstandenen Schäden für ihren Versicherungsnehmer. Verfügt der Geschädigte selbst über eine private Haftpflichtversicherung mit Ausfalldeckung, so übernimmt sogar die eigene private Haftpflichtversicherung solche Schäden, die der Schädiger finanziell nicht zu leisten vermag.