Erklärung an der Unfallstelle
Wer hat es nicht schon einmal erlebt, oder zumindest schon gehört: Nach einem Unfall erklärt einer der Beteiligten, er habe den Unfall verursacht und schreibt dies im besten Falle noch auf einen Zettel. Ein paar Tage später, oder bereits bei dem Erscheinen der aufnehmenden Polizeibeamten, will der Unfallgegner hiervon nichts mehr wissen und verändert plötzlich seine Aussage zu Ihren Lasten.
Liegt Ihnen das schriftliche Eingeständnis des Unfallgegners vor, so führt dies zu Ihren Gunsten zu einer Beweiserleichterung, wenn Sie es in dem Glauben auf den Bestand der Aussage unterlassen haben weitere Beweise zu sichern. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Unfallgegner solch einen Zettel fertigt, damit Sie nicht die Polizei hinzuziehen.
Dies führt dazu, dass Ihr Unfallgegner zunächst beweisen muss, dass der Unfall sich anders als von ihm verschriftlicht zugetragen hat. Man spricht hier von einer Beweislastumkehr.
Nicht alle Äußerungen an der Unfallstelle führen automatisch zu solch einer Beweislastumkehr. In der Regel tritt selbige bei Spontanäußerungen an der Unfallstelle nicht in Kraft. Auch dann nicht, wenn es hierfür Zeugen gibt. Zu betrachten sind in solchen Konstellationen immer die Gesamtumstände.