FAQ Autokauf

Im Folgenden finden Sie die relevantesten Fragen auf dem Themengebiet Autokauf.

 

Frau L. aus Mainz fragt: „In welchem Umfang muss ich als Käuferin das Auto vor dem Kauf überprüfen?“

Antwort:

Handelt es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Verbraucher, muss dieser keine weitergehenden Nachforschungen vornehmen. Es wird regelmäßig keine Untersuchung erwartet. Man muss im Blick haben, dass ein potenzieller privater Käufer, sofern er bei einem Händler kauft, einen gewissen Vertrauensvorschuss mitkauft.

 

Herr Y. aus Mainz fragt: „Wie kann ich mir als Privatperson und Laie sicher sein, dass das Auto keine Mängel hat?“

Antwort:

DEKRA, ADAC und TÜV bieten einen Gebrauchtwagencheck an. Vor dem Kauf können Sie auch als Käufer das Fahrzeug dort überprüfen lassen.

 

Herr J. aus Wiesbaden fragt: „Ich möchte mein Auto privat verkaufen, gibt es irgendwo einen Vordruck?“

Antwort:

Im Internet gibt es diverse Kaufvertragsvordrucke. Wir empfehlen unseren Mandanten regelmäßig die Musterkaufverträge des ADAC. Diese finden Sie leicht im Internet hier.

 

Herr Ö. aus Gießen fragt: „Kann ich als privater Verkäufer eines Autos die Gewährleistung ausschließen?“

Antwort:

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Es kommt jedoch auf die Formulierung an. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes (Vertrag zwischen Händler und privatem Käufer) ist dies nicht möglich.

 

Frau B. aus Mainz-Kastel fragt: „Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?“

Antwort:

Mit einer Garantie übernimmt der Verkäufer die Verantwortlichkeit für eine bestimmte zugesicherte Eigenschaft. Angaben des Verkäufers im Internet über besondere Merkmale des Autos sind in der Regel als Garantie anzusehen. Die Garantie besteht unabhängig zu den Gewährleistungsrechten.

Unter Gewährleistung versteht man diejenigen Rechte, welche dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zugestanden werden. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel: Mängel beim Autokauf / Gebrauchtwagenkauf.

 

Herr P. aus Bischofsheim fragt: „Mein Motorrad geht, wenn ich an der Ampel warte häufig von selbst aus, ich kann dem Verkäufer aber nicht sagen woran das liegt. Muss ich ihm genau sagen was kaputt ist?“

Antwort:

Es genügt, wenn dem Verkäufer das Symptom mitgeteilt wird. Es wird nicht erwartet, dass die Ursache benannt wird.

 

Herr H. aus Guntersblum fragt: „Ich habe bei einer Probefahrt einen Unfall gebaut. Hafte ich dafür?“

Antwort:

Sofern der Unfall bei der Probefahrt grob fahrlässig verursacht wurde, haftet der Probefahrende. Beim Kauf vom Händler besteht auch eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit in der Regel nicht. Sollte es sich um eine Probefahrt im Rahmen eines Privatkaufes gehandelt haben, ist indessen nicht von einer Haftungsfreistellung auszugehen.

 

Herr B. aus Offenbach a.M. fragt: „Ich habe ein Auto gekauft und gemerkt, dass das Navi nicht geht. Das habe ich dann selbst repariert. Kann ich die Kosten vom Händler verlangen?“

Antwort:

Es besteht im Rahmen des Autokaufes kein Selbstvornahmerecht, wenn ein Mangel auftaucht. Es muss dem Verkäufer zuvor immer die Möglichkeit eingeräumt werden, das Fahrzeug zu überprüfen und den Mangel selbst zu beheben. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Selbstvornahme, selbst dann, wenn diese für den Verkäufer billiger gewesen wäre.

 

Herr J. aus Rüsselsheim fragt: „Bei meinem Auto sind die Bremsen nicht in Ordnung, deswegen fahre ich es nicht. Es steht in der Garage. Der Verkäufer hat sich geweigert das zu beheben. Ich habe den Rücktritt schon erklärt. Muss der Verkäufer dafür zahlen, dass ich das Auto nicht benutzen kann?“

Antwort:

Neben dem Rücktrittsrecht hat der Käufer für den Fall, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und daher nicht genutzt werden kann, einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Nutzungsersatz. Dieser ist aber begrenzt auf den Zeitraum bis theoretisch ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden könnte.

 

Frau L. aus Frankfurt a.M. fragt: „Ich habe ein Auto gekauft und bin zurückgetreten wegen eines Mangels. Das Geld habe ich zurückbekommen, der Verkäufer hat aber Nutzungsersatz und Wertminderung abgezogen von dem Kaufpreis. Das sehe ich nicht ein.“

Antwort:

Im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses kann der Verkäufer Nutzungsersatz erhalten für die Strecke, welche Sie mit dem Fahrzeug bis zur Rückgabe zurückgelegt haben. Er kann auch eine Wertminderung verlangen, wenn das Fahrzeug dadurch schlechter veräußert werden kann, dass durch die Anmeldung auf Sie ein weiterer Halter hinzugetreten ist.

 

Gerne können auch Sie uns Ihre Anliegen zusenden unter: info@kanzlei-scharrer.de