Was ist eine OHG?
Die OHG ist eine spezielle Form der GbR. Die offene Handelsgesellschaft ist nur dann gegeben, wenn der Gesellschaftszweck die Führung eines Handelsgewerbes mit umfasst. Eine GbR wandelt sich in eine OHG um, wenn diese ein Handelsgewerbe aufnimmt oder in das Handelsregister eingetragen wird Form – OHG). In der Regel wird eine OHG zunächst als GbR gegründet. Diese sogenannte Vor-OHG wandelt sich hierbei automatisch in eine OHG um.
Wo ist die OHG geregelt?
Die offene Handelsgesellschaft ist gesetzlich in §§ 105 ff HGB geregelt. Auch der Gesellschaftsvertrag enthält wesentliche Vereinbarungen über die OHG. Daher sollte der Gesellschaftsvertrag nur mit anwaltlicher Hilfe geschlossen werden. Die Regelungen über die GbR nach §§ 705 ff BGB sind dann auf die OHG anzuwenden, wenn keine spezielleren Regelungen gegeben sind.
Wann ist eine GbR, wann eine OHG gegeben?
Die offene Handelsgesellschaft ist dann gegeben, wenn durch die Gesellschaft ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB ausgeübt wird. Wird kein solches Handelsgewerbe ausgeübt oder das Handelsgewerbe eingestellt, wandelt sich die OHG in eine GbR um, wenn die OHG nicht im Handelsregister eingetragen ist. Umgekehrt wandelt sich die GbR in eine OHG um, sobald ein Handelsgewerbe ausgeübt wird.
Welche Voraussetzung hat OHG?
Zunächst bedarf es mindestens 2 Gesellschafter. Eine Person alleine kann begrifflich bereits keine Gesellschaft gründen. Die Gesellschafter müssen einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dieser Gesellschaftsvertrag kann auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) geschlossen werden. Einer bestimmten Form (z.B. Schriftform, Textform, notarielle Beurkundung) bedarf es nicht. Der Gesellschaftsvertrag sollte zumindest folgende Regelungen enthalten:
– Name der Gesellschaft
– Namen und Anschrift der Gesellschafter
– Anteile der Gesellschafter an der Gesellschaft
– Gewinn und Verlustbeteiligung
– Simmprinzip bei Gesellschaftsbeschlüssen (Einstimmigkeit, einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit)
– Wettbewerbsbeschränkungen der Gesellschafter
– Geschäftsführung der Gesellschaft
– Vertretung der Gesellschaft
– Einlagen und deren Bewertung in €
– Abfindung eines Gesellschafters beim Ausscheiden
Als Gesellschaftszweck kommt jedes erlaubte Verhalten in Betracht. Bei der OHG muss zumindest auch die Führung eines Handelsgewerbes als Gesellschaftszweck gegeben sein.
Die Eintragung der OHG ins Handelsregister ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Eintragung einer OHG im Handelsregister ist hierbei teilweise deklaratorisch. Dies bedeutet, dass die Eintragung ins Handelsregister keine Voraussetzung für die Gründung der OHG ist. Wird allerdings eine GbR ins Handelsregister eingetragen, obwohl diese kein Handelsgewerbe ausübt, so wirkt diese Eintragung gegenüber Dritten rechts begründend.
Welche Unterschiede gibt es?
Die GbR muss in keinem Register eingetragen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die GbR teilrechtsfähig. Dies bedeutet, dass die GbR dann rechtsfähig ist, wenn diese nach außen tätig wird. Rechtsfähigkeit bedeutet hierbei, dass die GbR eigene Rechte und Pflichten begründen kann. Die OHG ist stets rechtsfähig. Dies folgt aus § 124 HGB.
Die Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften unmittelbar, persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies folgt aus § 125 HGB. Eine Beschränkung der Haftung für einzelne oder alle Gesellschafter kann vertraglich vereinbart werden.
Die Auflösung der OHG
Die offene Handelsgesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:
– Erreichen des Gesellschaftszwecks
– Unmöglichkeit des Erreichens eines Gesellschafter-zwecks
– Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
– Zeitablauf
– gerichtliche Auflösungsentscheidung
Zu einem Ausscheiden von einzelnen Gesellschaftern kommt es hingegen in folgenden Fällen:
– Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft
– Ablehnung des Insolvenzverfahrens wegen mangelnder Insolvenzmasse (nur bei Gesellschaften mit ausschließlich beschränkt haftenden Gesellschafter)
– Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters
– Tod eines Gesellschafters
– Pfändung eines Geschäftsanteils
– In sonstigen durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Fälle