Keine Gewährleistung auf Glühbirnen, Akkus, Schuhe und Lebensmittel?

Kennen Sie das auch? Sie haben für sich privat gerade eben eine schöne Lampe gekauft und dann das: Die Glühbirne ist bereits kaputt. Sie eilen zum Baumarkt, wo Sie gerade die Lampe gekauft haben und fordern eine neue Glühbirne. Doch der Verkäufer weigert sich. Ist das rechtens?

Nein. Der Verkäufer kann nicht von sich aus die Gewährleistung ausschließen. Nur eine Garantieerklärung kann beschränkt werden. Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie ist den meisten Verbrauchern nicht bekannt. Die Garantie wird meist vom Hersteller freiwillig den Verbrauchern eingeräumt. Hierfür ist eine Garantieerklärung notwendig. Der Inhalt einer solchen Garantie kann sehr unterschiedlich sein. So kann z. B. garantiert werden, dass die gekaufte Ware nicht innerhalb von 3 Jahren durchrostet oder dass das Essen schmeckt. Aber was ist der Unterschied zur Gewährleistung.

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Die Gewährleistung kann gegenüber Verbrauchern nicht eingeschränkt werden. Nur wenn der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache ist, kann die Gewährleistungszeit auf ein Jahr beschränkt werden.

Inhalt des Gewährleistungsanspruchs ist nicht, dass die Sache die zwei Jahre Gewährleistungszeit einwandfrei funktioniert. Vielmehr ist der Inhalt dieses Anspruches, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei gewesen ist. Der Verbraucher hat daher zwei Jahre Zeit, um festzustellen, ob eine Sache mangelfrei war. Entdeckt der Verbraucher innerhalb von 6 Monate, dass ein Mangel gegeben ist, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Zeigt sich innerhalb der 2 Jahresfrist ein Mangel, so ist ein Gewährleistungsfall gegeben, wenn dieser Mangel bereits bei Übergabe der Sache angelegt war.

Eine Beschränkung dieser Rechte kann nicht einseitig vorgenommen werden. Ein Verzicht auf ein solches Recht ist erst nach der Entdeckung des jeweiligen Mangels möglich.

Welche Rechte hat ein Käufer bei einem Mangel? Der Käufer einer mangelbehafteten Sache kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache vom Verkäufer verlangen. Sämtliche Kosten für die Mängelbeseitigung trägt hierbei der Verkäufer. Dies gilt auch für Transport und Montagekosten. Nur wenn die vom Käufer gewählte Mängelbeseitigungsart dem Käufer nicht zuzumuten oder unmöglich ist, kann der Verkäufer stattdessen reparieren oder neu liefern. Ein Rücktritt ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigert oder nach dem 2. Nachbesserungsversuch immer noch nicht den Mangel beseitigen konnte. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Wie können diese Rechte durchgesetzt werden? Sollte ein Gespräch mit dem Verkäufer nichts bringen, so bietet sich zunächst einmal die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs mit einer Frist von ca 2 bis 4 Wochen an. Sollte der Verkäufer dennoch nicht reagieren, so ist der Gang zu einem Anwalt empfehlenswert. Die Anwaltskosten müssen in dieser Situation bereits vom Verkäufer erstattet werden. Der Anwalt wird den Verkäufer anschreiben und auf die Rechtslage hinweisen. Reagiert der Verkäufer immer noch nicht, kann eine Klage eingereicht werden.