Unter einer Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Vereinbarung über tatsächliche oder rechtliche Eigenschaften zu verstehen, die eine Sache bei Übergabe an den Käufer sein muss. Wird keine Beschaffenheit einer Sache vereinbart, so gilt, dass das verkehrsübliche Zustand geschuldet ist. Insbesondere wenn bestimmende Eigenschaften im Rechtsverkehr vorausgesetzt werden, wie z.B. Verkehrstüchtigkeit oder Fahrtüchtigkeit, muss der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinweisen, wenn eine solche Eigenschaft nicht vorhanden ist.

Problematisch sind auch Angaben, wenn diese in einer Anzeige oder sonstige außerhalb des Kaufvertrages niedergelegt werden. Bei diesen Angaben muss unterschieden werden, ob es sich um reine Werbeslogan oder um eine Beschaffenheitsangabe handelt. Insbesondere der Angabe, dass eine Sache im Topzustand sei oder Ähnliches kann gegebenenfalls als reine Werbeaussage gewertet werden. Dies hängt aber davon aus, was noch anders zur Sache geschrieben wurde.