Was ist ein Handelskauf?

Der Handelskauf ist in §§ 373 ff. HGB geregelt. Grundsätzlich ist bereits dann ein Handelskauf gegeben, wenn nur eine Partei des Kaufvertrages Kaufmann im Sinne des HGB ist. Des Weiteren muss eine Ware Gegenstand des Kaufvertrages sein. Somit können Grundstückskaufverträge, wie auch Unternehmenskaufverträge nicht Gegenstand eines Handelskaufvertrages sein.

Welche Besonderheiten gibt es im Handelskauf?

Zunächst gibt es die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Nach dieser Vorschrift, die nur bei einem beidseitigen Handelsgeschäft Anwendung findet, ist der Käufer verpflichtet, die Ware soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, zu untersuchen und offensichtliche Mängel der Ware dem Verkäufer unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Ein versteckter Mangel muss gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden, sobald dieser entdeckt wurde. Zeigt der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht an, so gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall kann der Käufer keine Gewährleistungsrechte mehr gegenüber dem Verkäufer geltend machen, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel kannte und verschwiegen hat.

Eine weitere wichtige Vorschrift, die auch gegenüber Verbrauchern gilt, ist die Taravorschrift, § 380 HGB. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Ware, die nach Gewicht verkauft wird (z.B. Obst, Zucker oder Fleischwaren), das Gewicht maßgeblich, dass die Ware ohne die Verpackung aufweist. Ansonsten würde der Käufer die Verpackung mitbezahlen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn etwas andere üblich oder vertraglich geregelt ist.

Auch eine wichtige Regelung ist § 373 HGB. Nach dieser Vorschrift darf der Verkäufer auf Gefahr und Kosten des Käufers die Ware in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen, wenn der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug ist. Auch eine öffentliche Versteigerung der Ware kann der Verkäufer ggf. vornehmen lassen.