Darf Alkohol auf der Arbeit genossen werden?
Ein Arbeitnehmer ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, in einem arbeitsfähigen Zustand zur Arbeit zu kommen. Während der Tätigkeit darf grundsätzlich nur dann Alkohol genossen werden, wenn die Arbeitsfähigkeit nicht unter diesem Genuss leidet und kein Alkoholverbot aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung der Berufsgenossenschaft oder aufgrund tariflicher- oder betrieblicher Vereinbarungen besteht. Auch darf der Arbeitgeber den Genuss von Alkohol untersagen.
Welche Folgen kann Alkoholgenuss haben?
Kann ein Arbeitnehmer wegen des Genusses von Alkohol nicht seine geschuldete Leistung anbieten, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit ausschließen (Zurückweisung nicht vertragsgemäß angebotener Leistung). In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer für die nicht erbrachte Arbeitsleistung keine Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber ist bei einer erkennbaren Alkoholisierung und der Selbstgefährdung oder Gefährdung von Dritten verpflichtet, die angebotene Arbeitsleistung zurückzuweisen und den Arbeitnehmer bis zur Ausnüchterung von dem Betriebsgelände, soweit auf diesem Gefahren für den Arbeitnehmer bestehen, zu verweisen.
Ist eine Alkoholabhängigkeit gegeben, so stellt der alkoholisierte Zustand des Arbeitnehmers eine Krankheit dar, die den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Jedoch kann dieser ggf. krankheitsbedingt kündigen, ohne dass es einer Abmahnung bedarf (personenbedingter Kündigungsgrund).