Bei dem Abzug neu für alt handelt es sich um die Regelung, dass ein Geschädigter nicht nach einem Unfall oder Schadenereignisfall bessergestellt sein darf, wie zuvor. Daher nimmt die Rechtsprechung beim Austausch von Ersatzteilen an, dass ein gewisser Verschleiß bereits vorhanden ist, der, würde dieser Verschleiß nicht berücksichtigt werden, zu einer Bereicherung des Geschädigten führen würde. Typische Fälle für den Abzug neu für alt sind Reparaturen an Teilen, die dem Verschleiß unterliegen. So sind z.B. Räder stets einem solchen Verschleiß unterworfen.

Oft lässt sich jedoch ein Abzug neu für alt entgegenhalten, dass keine tatsächliche Bereicherung vorliegt, da es sich um einen Teil eines Fahrzeugs oder eines anderen Gegenstandes handelt, der sowieso nutzlos nach den Verschleiß der Hauptsache werden würde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Gegenstand ein begrenztes Haltbarkeitsdatum hat und ein Ausbau der von Ersatzteilen sich nicht lohnt oder verboten ist. Insbesondere bei Sicherheitseinrichtungen, wie Airbags ist ein solcher Einbau von Gebrauchsteilen gesetzlich untersagt. Daher kann ein Abzug neu für alt für Airbags usw. nicht erfolgen.