Was ist ein Eigentumsvorbehalt?
Viele Verkäufer liefern die Ware nur unter einem Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt dient hierbei als Sicherheit für ein gewährtes Kaufpreisdarlehen. Im Kaufrecht ist der Eigentumsvorbehalt in § 449 BGB geregelt. Allerdings regelt diese Vorschrift nur den sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt. Dieser ist dann gegeben, wenn das Eigentum an einer Sache erst dann übergehen soll, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Der einfache Eigentumsvorbehalt ist hierbei übrigens insolvenzfest.
Welche Arten von Eigentumsvorbehalt gibt es?
Die Ausgestaltung des Eigentumsvorbehalts kann zwischen dem Käufer und dem Verkäufer frei geregelt werden.
Der einfache insolvenzfeste Eigentumsvorbehalt beinhaltet die Regelung, dass das Eigentum erst auf den Käufer übergehen soll, wenn dieser den Kaufpreis gezahlt hat. Somit ist die Zahlung des Kaufpreises eine aufschiebende Bedingung.
Des Weiteren gibt es den verlängerten Eigentumsvorbehalt und den erweiterten Eigentumsvorbehalt. Auch ist es in der Praxis für Kaufleute üblich, einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
Der einfache Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag
In der Regel wird bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dieser beinhaltet die Regelung, dass das Eigentum an der verkauften Sache erst dann vom Verkäufer auf den Käufer übergehen soll, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde.
Der große Vorteil des einfachen Eigentumsvorbehalts ist, dass dieser im Gegensatz zu anderen Eigentumsvorbehalten insolvenzfest ist. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann daher der Verkäufer im Falle der Insolvenz des Käufers die Sache vom Insolvenzverwalter des Käufers herausverlangen. Diese Aussonderung gelingt hierbei, da nicht der Käufer, sondern der Verkäufer noch Eigentümer aufgrund des kaufvertraglichen Eigentumsvorbehalts bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt.
Der große Nachteil an dieser Art des Eigentumsvorbehalts ist, dass die Sache durch einen Dritten gutgläubig und lastenfrei erworben werden kann. Hierdurch verliert der Verkäufer sein Eigentum an der Sache. Auch wird der Verkäufer nicht Inhaber der Forderung des Käufers gegen den Drittkäufer, da dies nicht vereinbart wurde.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt unterscheidet sich vom einfachen Eigentumsvorbehalt darin, dass der Käufer dem Verkäufer sämtliche Forderung aus der Verwertung des Kaufgegenstandes bereits vorab abtritt. Verkauft nun der Käufer die Sache, verliert zwar der Verkäufer das Eigentum an der Sache, erhält aber im Gegenzug die Kaufpreisforderung gegenüber dem Drittkäufer. Wird die Sache verarbeitet, so wird bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbart, dass der Verkäufer als Hersteller der neu hergestellten Sache gilt. Dies hat nach § 950 BGB zu Folge, dass der ursprüngliche Verkäufer der Sache als Hersteller gilt und neuer Eigentümer der hergestellten Sache wird. Bei Grundstücken geht diese Vereinbarung ins Leere (z.B. Einbau von Fenstern in einem Gebäude), da gemäß § 946 BGB der Eigentümer des Grundstückes das Eigentum an der Sache erwirbt.
Der große Vorteil dieser Vereinbarung ist im Handelsverkehr, dass der Verkäufer eine größere Sicherheit für seine Forderung aus dem Kaufvertrag erhält. Auch ist diese Vereinbarung dann vorteilhaft für den Käufer, wenn diese den Käufer explizit erlaubt, die Sache weiterzuveräußern oder diese Sache zu verarbeiten.
Der große Nachteil dieser Vereinbarung ist insolvenzrechtlicher Natur. Diese Vereinbarung ist nur bedingt insolvenzfest. Dies bedeutet, dass dem Verkäufer kein Aussonderungsrecht (Herausnahme der Sache aus dem schuldnerischen Vermögen), sondern nur ein Absonderungsrecht (Befriedigung aus dem Verkauf der Sache) zusteht.
Der erweiterte Kontokorrenzeigentumsvorbehalt
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt wird meist bei Kontokorrenzverhältnissen vereinbart. Ein Kontokorrenzverhältnis ist nach § 355 HGB dann gegeben, wenn eine Kontokorrenzvereinbarung mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass sämtliche Forderungen der Parteien verrechnet werden und nach einem bestimmten Zeitablauf ein Saldo festgestellt wird. Ein Beispiel hierfür ist ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse.
Der Inhalt dieser Vereinbarung sieht vor, dass der Eigentumsvorbehalt erst dann entfällt, wenn sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer erfüllt werden. Diese Vereinbarung hat somit den Vorteil, dass die Sicherheit für alle Forderungen bestellt wird. Der große Nachteil für den Verkäufer ist wiederum, dass diese Vereinbarung im Falle der Insolvenz kein Aussonderungsrecht (Herausnahme der Sache aus der Insolvenzmasse), sondern nur ein Absonderungsrecht (der Gläubiger wird als Erstes aus dem Verkaufserlös abzüglich den Gebühren und Kosten des Verkaufes befriedigt) begründet.