Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag?

Allgemeines

Häufig suchen Geschädigte nach einem Unfallereignis einen Sachverständigen auf, um ein Schadensgutachten erstellen zu lassen. Nicht immer werden jedoch die Sachverständigenkosten durch die Versicherer übernommen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst Rechtsrat einzuholen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Problem Bagatellschaden

Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen die zu erwartenden Reparaturkosten wahrscheinlich unter 500,00 € liegen. Diese Grenze wird auch hin und wieder bei 750,00 € gezogen. Es muss für den Geschädigten dabei offensichtlich erkennbar sein, dass der Schaden nicht höher liegen wird. Beauftragt der Geschädigte dennoch einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung, so bleibt er zumeist auf den Gutachterkosten sitzen. Daher ist es ratsam in solchen Fällen einen Kostenvoranschlag einzuholen. Die Kosten bewegen sich hier von Werkstatt zu Werkstatt meist zwischen 0- 50 €.

Eine Ausnahme von dieser Grenze ist gegeben, wenn zu befürchten ist, dass durch den Verkehrsunfall verborgene Schäden entstanden sein könnten. Dann darf wiederum ein Gutachten eingeholt werden, selbst, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Sorge unbegründet war.

Vorsicht bei Haftungsquoten

Ist zu erwarten, dass jeder der Beteiligten zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat und eine Haftungsquote gebildet wird, muss bedacht werden, dass die Sachverständigenkosten bei einer Haftungsquote nur entsprechend der Quote von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen sind.

Beispiel:

Die Sachverständigenkosten betragen 1.000,00 €. Sie haften zu 40% und Ihr Unfallgegner zu 60%. In diesem Fall trägt die gegnerische Versicherung die Sachverständigenkosten i.H.v. 600,00 € und Sie bleiben auf den restlichen 400,00 € sitzen.

Daher ist in solchen Fällen abzuwägen, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens sinnvoll ist oder die Einholung eines Kostenvoranschlages genügt.

Leasing / finanziertes Fahrzeug

Leasinggeber oder finanzierende Bank verlangen grundsätzlich die Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Hier muss zunächst Rücksprache mit der zuständigen Stelle gehalten werden. Dies übernehmen wir gerne für Sie.