Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn der eigenmächtige Urlaubsantritt nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer unwirksamen Kündigung (während einer Prozessbeschäftigung) erfolgt. In diesem Zusammenhang spielt es letztlich keine Rolle, ob sich
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Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB), nachdem er sich von einer Mitarbeiterin (Einkäuferin) mit den Worten “man sieht sich immer zweimal im
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LAG Baden-Württemberg 17 Sa 3/19 Leitsätze Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten Tenor 1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.11.2018 (11 Ca 3738/18) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision
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1. Bestreitet eine Partei den Vortrag des Gegners mit Nichtmehrwissen, ist dies nur beachtlich, wenn sie die tatsächlichen Umstände, auf die das Nichtmehrwissen gestützt wird, überprüfbar und glaubhaft darlegt. 2. Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen rassistischer Äußerungen. Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das
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BAG Urteil 2 AZR 102/12 In SachenKläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,pp.Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen
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Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30.10.2019, 6 AZR 465/18 eitsätze 1. Vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen unterliegen keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Sehen kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlussfrist vor, ist dies als wesentliche Vertragsbedingung gemäß §
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Tenor1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. Juni 2019, Az. 3 Ca 303/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand1Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die vom Kläger beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen
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Tenor1 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Oktober 2015 – 4 Sa 370/15 – wirdzurückgewiesen.2 Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Tatbestand3 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2014 geendet
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T A T B E S T A N D :2 Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede sowie um die korrekte Eingruppierung des Klägers.3 Mit Schreiben vom 22.07.2016 (Bl.16 d. A.) bewarb sich der Kläger auf eine von dem Bundesamt
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2021 – 8 SaGa 11/20 Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – vom 8. Dezember 2020 – 8 Ga 37/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die
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